Einspeisevergütung
In Deutschland können Solaranlagen mit einer Größe von bis zu 100 kWp nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) eine Einspeisevergütung für Strom erhalten, den sie ins öffentliche Netz einspeisen. Die Einspeisevergütung wird über einen Zeitraum von 20 Jahren garantiert. Seit Februar 2025 entfällt die Vergütung in Zeiten negativer Strompreise – diese Perioden werden aufsummiert und an die 20 Jahre angehangen.
Faktoren
Die Höhe der Einspeisevergütung richtet sich dabei nach fünf Faktoren:
- Anlagengröße: Je nach Anlagengröße variiert die Einspeisevergütung.
- Art der Anlage: Freiflächenanlagen (Segment 1) und Aufdachanlagen (Segment 2)
- Einspeisung: Volleinspeisung vs. Überschusseinspeisung
- Zeitpunkt der Inbetriebnahme: Die Vergütungssätze werden aktuell alle sechs Monate angepasst.
Grundsätze
Bei der Einspeisevergütung gelten einige Grundsätze:
- Kleinere Anlagen erhalten eine höhere Vergütung als größere Anlagen.
- Aufdachanlagen erhalten eine höhere Vergütung als Freiflächenanlagen.
- Volleinspeiseanlagen erhalten eine höhere Vergütung als Überschusseinspeiser.
- Die Fördersätze sinken mit der Zeit. Je früher eine Anlage in Betrieb geht desto höher ihre Vergütung.
Anlagengröße
Die Anlagengröße wird anhand der Nennleistung aller verbauten Module berechnet und in kWp angegeben. Je nach Anlagengröße gelten verschiedene technische Anforderungen und Verpflichtungen zur Vermarktung. Nur Anlagen bis zu einer Größe von 100 kWp können eine feste Einspeisevergütung erhalten. Man kann sich aber auch gegen eine feste Einspeisevergütung und für eine Direktvermarktung des Stromes plus einer Marktprämie entscheiden - das geht mit mehr Risiko, potenziell aber auch höheren Erlösen einher. Bei Anlagen von größer als 100 kWp kann der Strom ausschließlich direkt vermarktet werden. Mehr Informationen dazu, wie die Vergütung über die Direktvermarktung plus Marktprämie anstelle der Einspeisevergütung funktioniert, erhalten Sie in diesem Glossarartikel.
Art der Anlage
Die Förderung unterscheidet zwischen zwei Anlagensegmenten.
- Aufdachanlagen: Dieses Segment umfasst PV-Anlagen auf Gebäuden oder anderen baulichen Anlagen.
- Freiflächenanlagen: Dieses Segment umfasst PV-Anlagen auf Freiflächen, wie landwirtschaftlichen Flächen, Konversionsflächen oder Seitenstreifen entlang von Autobahnen und Schienen.
Einspeisung
Die Vergütung unterscheidet zwischen:
- Volleinspeiseanlagen: Anlagen, die ihren gesamten Ertrag ins Netz einspeisen, und
- Überschusseinspeiseanlagen: Anlagen, die nur den Teil ihres Ertrags ins Netz einspeisen, der den lokalen Strombedarf übersteigt.
Zeitpunkt der Inbetriebnahme
Die Fördersätzen und Marktprämien werden in regelmäßigen Abständen angepasst. Und so reduziert. Seit der Einführung des EEGs in den frühen 2000er-Jahren wurde die Vergütung kontinuierlich reduziert.
Höhe der Förderung
Die Förderung richtet sich wie bereits erwähnt nach Anlagengröße, Art, Einspeisung und Art der Vermarktung. Ab dem 1. Februar 2025 gelten in Deutschland gemäß dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) folgende Einspeisevergütungssätze für Photovoltaik-Aufdach-Volleinspeiseanlagen:
Rechtlicher Rahmen der Einspeisvergütung
Die Einspeisevergütung für Strom aus erneuerbaren Energien ist ein zentrales Element des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG). Es regelt die finanzielle Förderung von Strom aus Photovoltaik (PV), Windkraft, Wasserkraft, Biomasse und Geothermie.
Das Gesetz folgt dabei folgenden Prinzipien:
- Netzbetreiber sind verpflichtet, Strom aus erneuerbaren Energien abzunehmen und zu vergüten.
- Die Vergütung erfolgt über feste Einspeisetarife oder über die Direktvermarktung mit Marktprämie.
- Die Vergütungssätze sinken über die Jahre durch gesetzlich festgelegte Degressionssätze.
- Seit 2017 sind größere Anlagen verpflichtet, ihren Strom direkt am Markt zu verkaufen (Direktvermarktungspflicht).
Historische Entwicklung
Seit der Einführung im Jahr 2000 wurde das EEG fortlaufend angepasst. Die wichtigsten Änderungen dabei waren:
- EEG 2000 – Einführung der festen Einspeisevergütung: Das erste EEG sollt den Ausbau erneuerbarer Energien durch garantierte Vergütungssätze für 20 Jahre fördern. Die Vergütungssätze waren dabei relativ hoch und lagen für PV-Anlagen um 50 Cent/kWh.
- EEG 2004 – Einführung der Degression: Seit 2004 werden die Vergütungssätze laufend reduziert. Es wurden 2004 auch erstmals Anreize zum Eigenverbrauch eingeführt.
- EEG 2009 – Differenzierung nach Anlagengröße: Seit 2009 differenziert das EEG zwischen Anlagen nach Größen.
- EEG 2012 – Stärkere Kürzungen der Vergütung: 2012 wurde die Vergütung stark gesenkt und ein sogenannter atmender Deckel eingeführt. Je mehr Anlagen gebaut wurden, desto schneller wurden die Vergütungssätze abgesenkt.
- EEG 2014 – Pflicht zur Direktvermarktung: PV-Anlagen ab einer Leistung von 100 kWp wurden zur Direkvermarktung verpflichtet. Freiflächenanlagen über 1 MW wurden zur Ausschreibung verpflichtet.
- EEG 2017 – Marktintegration durch Ausschreibungen: Die Ausschreibungspflicht wurde auf alle PV-Anlagen ab 750 kWp ausgeweitet.
- EEG 2021 – Stärkung der Volleinspeiser-Tarife: Die Unterscheidung zwischen Voll- und Überschusseinspeisern wurde eingeführt. Die Vergütung für Dachanlagen bis 30 kWp wurde angehoben. Die Ausschreibungsvolumen wurden auch erhöht.
- EEG 2023 – Vereinfachung und Erhöhung der Vergütung: Die Vergütung für Volleinspeisung wurde im Vergleich zur Überschusseinspeisung erhöht. Volleinspeise-Anlagen bis 10 kWp erhielten nun 12,6 Cent/kWh.