Mehr Geld für eingespeisten Solarstrom - dank Ausschreibungen

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Aktualisiert am:

28.1.2025

Wird der von einer Solaranlage erzeugte Strom nicht direkt verbraucht, sondern ins Netz eingespeist, erhält man dafür eine Einspeisevergütung - das sieht das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) vor. Der Preis pro kWh hängt dabei von verschiedenen Faktoren ab:

  • Größe der Anlage: Je nach kWp variiert die Einspeisevergütung. Als Daumenregel gilt: Umso größer die Anlage, umso geringer die Einspeisevergütung pro kWh.
  • Art der Anlage: Ist die Solaranlage als Volleinspeiser konzipiert, erzielt man eine höhere Einspeisevergütung, als das bei Teileinspeisern der Fall ist. Auch Freiflächen- oder Dachflächen-PV-Strom wird unterschiedlich bepreist.

Aber auch die Art der Vergütung ist entscheidend dafür, wie viel Geld man für eingespeisten Solarstrom erhält. Ist die Anlage nicht größer als 100 kWp, kann man sich zwischen einem festen Vergütungssatz oder einer Direktvermarktung des Stroms entscheiden. Bei einem festen Vergütungssatz bekommt man einen festen Betrag pro kWh direkt vom Netzbetreiber garantiert. Dieser Preis ist unabhängig vom Strommarkt und bleibt stabil. Bei einer Direktvermarktung wird der Strom am Markt verkauft, und der sogenannte anzulegende Wert garantiert. Ist der aktuelle Marktpreis unterhalb des anzulegenden Wertes, stockt die Marktprämie den Betrag auf den Mindestwert auf - dieser “Garantiepreis” liegt allerdings niedriger als die feste Vergütung. Ist der Marktpreis hingegen oberhalb des anzulegenden Wertes, kommt keine Marktprämie mehr hinzu.

Zusammengefasst: Entscheidet man sich für eine feste Vergütung, friert man also einen Preis verlässlich ein - bei der Direktvermarktung hingegen hat man mehr Volatilität, dafür aber das Potenzial, bei hohen Marktpreisen auch mehr zu verdienen.

Ist die Solaranlage größer als 100 kWp, kann der Strom ausschließlich über eine Direktvermarktung vergütet werden. Ab einer Anlagengröße von 751 kWp hat man zusätzlich die Möglichkeit, an einem Ausschreibungsverfahren der Bundesnetzagentur teilzunehmen - ab einer Anlagengröße von 1.001 kWp ist die Teilnahme sogar verpflichtend. Bei dem Verfahren wird die Marktprämie pro eingespeister kWh ermittelt. Dieses Vorgehen ist komplexer und risikoreicher, bietet aber auch die Chance, einen höheren Preis pro eingespeister kWh zu erzielen. Wir erklären, wie das Ausschreibungsverfahren für PV-Anlagen ab einer Größe von 751 kWp funktioniert:

Dachflächen- und Freiflächen-PV: Das sind die Ausschreibungstermine

Das Ausschreibungsverfahren der Bundesnetzagentur für große PV-Anlagen ist in zwei Segmente unterteilt:

  • Segment 1: Freiflächenanlagen
  • Segment 2: Aufdachanlagen

Für beide Segmente gibt es jeweils drei Gebotstermine pro Jahr:

  • Solar Freifläche: Gebotstermine am 1. März/1. Juli/1. Dezember
  • Solar Aufdach: Gebotstermine am 1. Februar/1. Juni/1. Oktober

Etwa fünf bis acht Wochen vor den Gebotsterminen wird der Termin offiziell von der Bundesnetzagentur bekannt gegeben, ebenso wie das Volumen, das am jeweiligen Termin ausgeschrieben wird. Das Volumen gibt an, für welche Gesamtstrommenge bzw. für welche installierte Leistung Zuschläge in der jeweiligen Ausschreibungsrunde vergeben werden können. Es legt somit fest, wie viel Leistung in dieser Runde gefördert werden kann. Anlagenbetreiber müssen ihre Gebote innerhalb dieses festgelegten Rahmens abgeben, da die Bundesnetzagentur Zuschläge nur bis zur ausgeschriebenen Gesamtleistung vergibt. Gebote, die über das ausgeschriebene Volumen hinausgehen, können keinen Zuschlag erhalten, auch wenn sie ansonsten förderfähig wären. Für 2025 gibt die Bundesnetzagentur ein voraussichtliches Ausschreibevolumen von 3.300 MW bei Freiflächen pro Gebotstermin an, bei Aufdachanlagen beläuft es sich auf voraussichtlich 367 MW je Termin.

Gebot richtig abgeben - das muss dabei beachtet werden

Solaranlagenbetreiber können nun bis zum Gebotstermin ihr Gebot abgeben. Darin enthalten: Die Stromleistung, die sie dem Strommarkt zur Verfügung stellen möchten, und der maximale Preis, den sie pro kWh erhalten möchten. Die Herausforderung dabei: Ist der gebotene Preis zu hoch, läuft man Gefahr, keinen Zuschlag zu erhalten. Denn das verfügbare Gesamtstromvolumen pro Gebotstermin wird von günstig nach teuer aufgefüllt, und das nach dem Prinzip “Pay as bid” - liegt das eigene Gebot zu hoch, und finden sich genügend andere Anbieter mit niedrigeren Geboten, wird man nicht mehr berücksichtigt.

Rechenbeispiel

Nehmen wir an, das Volumen eines Gebotstermin liegt bei 2 MW. Ingesamt fünf Solaranlagenbetreiber geben für jeweils 0,5 MW Gebote ab. Betreiber 1 verlangt 5 ct/kWh, Betreiber 2 5,5 ct/kWh, Betreiber 3 6 ct/kWh, Betreiber 4 6,5 ct/kWh und schließlich Betreiber 5 7 ct/kWh. Die Bundesnetzagentur beginnt beim günstigsten Gebot - Betreiber 1 erhält folglich den Zuschlag und bekommt für seine 0,5 MW eine gesicherte Marktprämie von 5 ct/kWh. So geht es weiter bis zum Betreiber 4, der sogar ganze 6,5 ct/kWh Marktprämie für die von ihm gebotene Strommenge erhält. Doch nun ist das Volumen von 2 MW ausgeschöpft - Betreiber 5, der mit 7 ct/kWh das höchste Gebot abgeben hat, geht daher leer aus. Das Fazit: Es ist im Interesse der Solaranlagenbetreiber, kein zu niedriges, aber auch kein zu hohes Gebot für den Preis pro kWh abzugeben - sonst riskiert man, keinen Zuschlag zu erhalten.

In den vergangenen Runden im Jahr 2024 bewegten sich die niedrigsten Gebotswerte mit Zuschlag für Aufdachanlagen zwischen 6,9 und 7,95 ct/kWh, die höchsten Gebotswerte zwischen 9,48 und 10,19 ct/kWh.

Schritt für Schritt zum Gebot

Um ein gültiges Gebot abzugeben, müssen einige Formalitäten beachtet werden.

  1. Gebotsformular korrekt ausfüllen: Die Bundesnetzagentur stellt für jeden Gebotstermin ein Formular für die Gebotsabgabe zur Verfügung. Das PDF darf nicht handschriftlich ausgefüllt werden, sondern ausschließlich digital. Auch muss immer die aktuelle Version des PDFs verwendet werden, andernfalls wird das Gebot direkt ausgeschlossen. Das Ausfüllen des Gebotsformular ist im Formular selbst ausführlich erklärt. Dabei zu beachten ist lediglich, dass jeder Bieter, der keine natürliche Person ist - also zum Beispiel ein Unternehmen - eine natürliche Person als Kontaktperson benennen muss.
  2. Zusätzliche Formulare hinzufügen: Erstreckt sich der Standort der Anlage über mehrere sogenannte Gemarkungsflächen, muss zusätzlich das Formular für weitere Standortangaben beigelegt werden. Weichen die Kontaktdaten zwischen Bieter und Kontaktperson ab, muss außerdem das Formular mit den Angaben zum Bevollmächtigten angefügt werden.
  3. Gebot richtig versenden: Das Gebot darf ausschließlich über den Postweg bei der Bundesnetzagentur eingereicht werden, ein digitaler Versand ist nicht möglich. Dabei muss das Gebotsformular selbst, ähnlich wie bei der Briefwahl, in einem separaten Umschlag (Umschlag im Umschlag) verschlossen mit den anderen Unterlagen eingereicht werden. Das soll sicherstellen, dass das Gebot selbst erst am Gebotstermin eingesehen wird. Andernfalls ist das Gebot ungültig.

Das kostet die Gebotsabgabe

Pro Gebot wird eine Gebühr fällig, ebenso eine sogenannte Projektsicherung.

  • Segment 1 – Freifläche: Gebotsgebühr von 624 €, Projektsicherungsbeitrag von 50 € pro kW - dieser Beitrag halbiert sich auf 25 €/kW, wenn dem Gebot ein beschlossener Bebauungsplan oder ein Nachweis über ein Verfahren im Sinne des § 38 BauGB beigefügt wird.
  • Segment 2 – Aufdach: Gebotsgebühr von 451 €, Projektsicherungsbeitrag von 35 € pro kW - stellt man zum Beispiel ein Gebot für eine Anlage mit 500 kW, muss man einen Projektsicherungsbeitrag von 17.500 € ( 500 kW x 35 €) hinterlegen.

In den vergangenen Jahren konnten die Projektsicherungsbeiträge auch in Form einer Bürgschaft geleistet werden - das ist mittlerweile nicht mehr möglich, es muss also immer der entsprechende Geldbetrag überwiesen werden. Damit die Zahlungen eindeutig einem Gebot zugeordnet werden können, muss immer ein spezifischer Verwendungszweck bei der Überweisung an die Bundesbank angegeben werden. Vorangestellt werden muss dabei der Code ZV90690484 (bei Aufdachanlagen) bzw. ZV90690522 (bei Freiflächenanlagen). Anschließend folgt der Name des Bieters und die Gebotsnummer. Ein beispielhafte Vorlage für das Gebot für eine Aufdachanlage:

ZV90690484 [Bietername], [Gebotsnummer aus Gebotsformular (wenn vorhanden)]

Zum Beispiel: ZV90690484 MaxMusterbieter Gebot 1

Bis zum Gebotstermin kann man es sich aber auch nochmal anders überlegen - mit einem entsprechenden Formular kann das Gebot zurückgenommen werden, sofern der Brief vor dem Gebotstermin bei der Bundesnetzagentur eintrifft. In diesem Fall erhält man den gesamten Projektsicherungsbeitrag zurück, und ein Teil - bei Freiflächenanlagen 25% - der Gebotsgebühr wird erstattet.

So läuft das Zuschlagsverfahren ab

Nach dem Ablauf des Gebotstermins prüft die Bundesnetzagentur, ob die Gebote die formellen Teilnahmebedingungen erfüllen. Aus allen qualifizierten Geboten wird nun das Ausschreibevolumen aufgefüllt - und zwar nach dem gebotenen Preis von günstig nach teuer. Gibt es Gebote mit gleichem Preis, erhält zunächst das Gebot mit dem geringeren Volumen den Zuschlag. Sind Gebote sowohl hinsichtlich Preis, als auch Strommenge identisch, entscheidet das Los.

Das Ergebnis des Verfahrens wird online veröffentlicht, und die Bieter separat benachrichtigt. Hat man keinen Zuschlag erhalten, wird die gesamte Projektsicherungsgebühr erstattet, und 1/4 der Gebotsgebühr wird zurückgezahlt. Man kann dann den Strom natürlich trotzdem auf dem Markt verkaufen, erhält dafür aber keine zugesicherte Marktprämie.

War das eigene Gebot hingegen erfolgreich, hat man bei Freiflächenanlagen 24 Monate, um die Anlage in Betrieb zu nehmen, bei Aufdachanlagen sogar nur 12 Monate. Hält man die Frist nicht ein, drohen Strafzahlungen, sogenannte Pönalen, und im schlimmsten Fall kann auch der Zuschlag entzogen werden und man verliert so den Anspruch auf die Marktprämie.

Sobald die Anlage in Betrieb genommen wurde, erhält man auch seine Projektsicherungsgebühr zurück - die überweist die Bundesnetzagentur davor an den zuständigen Übertragungsnetzbetreiber, der diese wiederum im Rahmen der ersten auf die Inbetriebnahme folgenden Endabrechnung in einer Einmalzahlung erstattet.